Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angefochtener Bescheid über eine Entziehung von Pflegegeld nach der Pflegestufe II, wobei stattdessen Pflegegeld nach der Pflegstufe I gewährt wird, ist nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Leistungsempfänger selbst offene Erfolgsaussichten für die Hauptsache konstatiert. Dem Leistungsempfänger droht durch diese Entziehung keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, wenn er sich zwar auf psychische Probleme beruft, diese aber nicht hinreichend konkretisiert.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2009, L 27 P 8/09 B ER |