Eine Pflegekasse hat eine bei ihr versicherte pflegebedürftige Person mit einem höhenverstellbaren Pflegebett zu versorgen, wenn damit eine auch nur geringe Teilmobilität erreicht wird. Dies gilt beispielsweise, wenn die Pflegebedürftige durch eine mögliche Absenkung des Bettes zumindest an Tagen in guter körperlicher Verfassung in der Lage sein würde, nachts ohne fremde Hilfe den Rollstuhl zu erreichen, um zur Toilette zu fahren. Der Hinweis der Pflegekasse auf ein erhöhtes Sturzrisiko ist dann unbeachtlich, wenn das Risiko auch bei dem zuvor zur Verfügung gestellten höheren Standardpflegebett objektiv bestand.
LSG Saarland, Urteil vom 28.04.2009, L 2 P 4/08 |