Bei der Behandlungssicherungspflege, bei der es vorrangig um die Aufrechterhaltung der Vitalfunktion der Beatmung geht, finden grundsätzlich überlappend Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung statt. Während der Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist zwangsläufig die Beatmungskontrolle erforderlich. Es ist daher nicht der Regelfall, dass während der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Beatmungskontrolle als Behandlungssicherungspflege in den Hintergrund tritt. Jedenfalls für diese Fälle fehlt eine gesetzlich normierte Grundlage für den Abzug des Grundpflegeanteils einschließlich des Anteils für hauswirtschaftliche Versorgung.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2009, L 4 KR 4793/07 |