Ergeben mehrfache Begutachtungen eines Betroffenen einen Grundpflegebedarf von täglich 20 Minuten, während im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung mehr als 45 Minuten anfallen, bildet letztere den alleinigen Schwerpunkt im Versorgungsbedarf des Betroffenen. Da es damit an dem Erfordernis eines mindestens 45minütigen Hilfebedarfs bei der Grundpflege fehlt, hat er damit keinen Anspruch auf Anerkennung der Pflegestufe I. Dies gilt auch, wenn er unter Diabetes, Polyneuropathie, wiederkehrendem Schwindel, schweren Fußdeformitäten, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden, Harn- und Stuhlinkontinenz sowie einer Hypothyreose leidet und bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt ist.
LSG Hamburg, Urteil vom 18.03.2009, L 1 P 7/07 |