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01.07.2010
Bei Durchreichung von 97 Prozent des Gewinns an Musiker sind diese als selbstständig tätig anzusehen

Bei einer Gesellschaft angestellte Musiker sind als selbstständig tätig anzusehen, wenn an sie ein Anteil von 97 Prozent des Gewinns durchgereicht wird. In einem solchen Fall ist es unerheblich, wenn der zwischen der Gesellschaft und den Musikern geschlossene Vertrag Elemente einer abhängigen Beschäftigung (hier: Urlaubsanspruch, Weisungsgebundenheit, mit Prämien verrechnetes Festgehalt) aufweist. In einem solchen Fall stellen die von der Gesellschaft an die Musiker gezahlten Honorare die Bemessungsgrundlage für Beiträge an die Künstlersozialversicherung dar.

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2010 - L 9 KR 142/03

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