Ein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Deutschland eingereister Jugendlicher ist über dessen Tante im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert, wenn er das Pflegekind der Tante ist. Ein Pflegschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und andererseits ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht vorliegt. Der Annahme eines Pflegschaftsverhältnisses stehen eine kurzfristige Unterbringung im Kinderheim sowie die Bestellung einer Berufsbetreuerin zum Vormund nicht entgegen.
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.06.2010 - L 5 KR 120/09 |