Die Zahlung von Versorgungskrankengeld ist mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällig, um die wirtschaftliche Basis des Berechtigten aufrechtzuerhalten. Bei der Festsetzung des Regelentgelts dürfen demnach nur solche Beweismittel verwendet werden, die vorliegen oder zumindest ohne größeren Zeitaufwand sofort beschafft werden können, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausscheidet. Zwar orientiert sich die Schätzung in erster Linie an der Einkommenslage vor der Arbeitsunfähigkeit. Bei Unternehmen in der Aufbauphase ohne konstante Einkommenssituation werden als sachgerechte Bemessungsgröße insoweit die Kosten eines tatsächlichen oder fiktiven Vertreters angenommen, sodass kein Grund besteht, das Versorgungskrankengeld zu versagen, wenn der Berechtigte zwar vor der Arbeitsunfähigkeit als Selbstständiger Einnahmen erzielt hat, aber keinen Gewinn nachweisen kann.
BSG, Urt. v. 29.04.2010 - B 9 VS 1/09 R |