Die Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung als kapitalisierte Versorgungsleistung eines Arbeitgebers in die Krankenversicherungsbeiträge eines Rentners unter Verteilung der
gesamten Auszahlungssumme der Versorgungsleistung auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist eine Berechnung rückwirkend nur für das jeweilige Jahr auf Basis der tatsächlich ausgezahlten Be-
träge nicht geboten. Es handelt sich insoweit um beitragsrelevante regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wobei es auf die genauen Auszahlungsmodalitäten nicht ankommt, also auch eine jährliche und nicht monatliche Leistung erfasst wird. Der Umstand, dass es zu einer Vorfinanzierung der Beiträge durch Betroffene kommt, ist dabei verfassungsrechtlich unbedenklich, da die Leistungen mit Sicherheit erbracht werden. Ergibt sich zudem ein rechnerischer Vorteil aus der Gesamtbetrachtung, ist nicht zu erkennen, wie eine Einbeziehung einen rechtlichen Nachteil zeitigen könnte.
BSG, Urt. v. 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R |