Der Beihilfeanspruch für gesetzlich Versicherte ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker und Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Die Beschränkung für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen findet nur dann Anwendung, soweit für eine medizinisch notwendige Behandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine „Absicherung dem Grunde nach“ besteht, dort also Sachleistungen bzw. Zuschüsse für die konkrete Behandlung auch gewährt werden können.
VG Würzburg vom 27.10.2009, W 1 K 09.176 |