Die Ehefrau eines Betriebsinhabers kann auch dann als abhängig Beschäftigte im Betrieb ihres Mannes mitarbeiten, wenn sie ihren Mann aufgrund einer Behinderung weitgehend unterstützen muss. Von einer abhängigen Beschäftigung kann dann ausgegangen werden, wenn die Ehefrau ein monatliches Einkommen bezieht, das gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, und der Ehemann noch selbstständig in seinem Unternehmen arbeiten kann. Tritt der Ehemann im Rechtsverkehr nach außen auch als alleiniger Betriebsinhaber auf, so besteht für seine Ehefrau Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2009, L 1 KR 16/09 |