Wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, obwohl die Tätigkeit erst gar nicht aufgenommen werden soll, liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Arbeitsvertrag ist in der Absicht geschlossen worden, die Tätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung gar nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Deshalb hat die Krankenkasse ihre Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurücknehmen dürfen.
LSG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2009, L 10 KR 20/04 |