Die Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus einer Betriebsrentenversicherung, die für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht, verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. Für die Beitragspflicht ist entscheidend, dass die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung herrühren (Prinzip der institutionellen Abgrenzung). Ein Verbot der Doppelverbeitragung kennt das Beitragsrecht nicht.
Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.09.2009, L 5 KR 274/09 B ER |