Krankenversicherung
21.01.2010
Zuschüsse für doppelte Haushaltsführung sind Arbeitsentgelt und damit sozialversicherungspflichtig

Ein Arbeitgeber muss Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn die Zuschüsse für die doppelte Haushaltsführung des Beschäftigten nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern anstelle des vereinbarten Arbeitsentgeltes gezahlt werden. Es handelt sich dann bei den gezahlten Zuschüssen um Arbeitsentgelt. Prüfberichte des Finanzamtes stehen dem nicht entgegen, insbesondere wenn die Prüfungen auf Stichproben beschränkt waren.