Die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Zuschüsse für privat versicherte Leistungsbezieher auf die Beträge, die für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherten Leistungsbezieher anfallen, führt zu einer existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung, da die Differenz zwischen den Zuschüssen und den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen nicht aus der Regelleistung bestritten werden kann. Denn obwohl der Gesetzgeber keine ausreichenden Leistungen zur Deckung des Bedarfs bereitstellt, hat er diesem Personenkreis die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gesetzlich festgelegten Beiträgen auferlegt. Die Vorschriften des § 12 Abs. 1c S. 6 Hs. 2 VAG sowie des § 110 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 SGB-XI werden daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009, L 15 AS 1048/09 B ER |