Eine gesetzliche Krankenkasse ist nicht berechtigt, rückwirkend das Nichtbestehen einer Familienversicherung bei einem Stammversicherten bezüglich seiner Ehefrau als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH festzustellen, denn eine solche formale Stellung erfüllt noch nicht das Merkmal eines hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Familienangehörigen. Insbesondere liegt eine notwendige Gewinnerzielungsabsicht nicht vor. Eine derartige Gewinnerzielungsabsicht lässt sich nicht daraus entnehmen, dass ein gegebenenfalls auszuschüttender Reingewinn der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage von deren Geschäftsanteilen auf die Gesellschafter zu verteilen gewesen wäre.
BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R |