Bleibt das Sprachverständnis mit einem Festbetragshörgerät bei 75 % begrenzt, (hier: jeder vierte Satz kann im Zusammenhang nicht richtig erfasst werden und die Alltagssprachverständlichkeit ist nicht gegeben) ist eine Krankenkasse einem ausreichenden Behinderungsausgleich nur nachgekommen, wenn keine anderweitige Verbesserungsmöglichkeit mehr besteht. Kann allerdings das Sprachverständnis mit einem digitalisierbaren Hörgerät um bis zu 20 % gesteigert werden, besteht ein Anspruch auf das preislich höher liegende Gerät und der Versicherte muss sich nicht auf das Festbetragshörgerät verweisen lassen.
SG Würzburg, Urteil vom 12.05.2009, S 4 KR 116/07 |