Die auf tarifvertraglicher Ermächtigung beruhende Regelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, wonach Betriebsrenten, deren Monatsbetrag ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem SGB IV nicht übersteigt, abzufinden sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es auf die Zustimmung des Berechtigten nicht an. Die Abfindung ist vielmehr "von Amts wegen" vorzunehmen und führt zum Erlöschen des Rentenanspruches. Das ist hinzunehmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht.
BGH, Beschluss vom 25.11.2009, IV ZR 340/07 |