Vordienstzeiten, die in der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden, sind insgesamt nicht zu berücksichtigen, wenn die Pflichtversicherung des Versicherten erst nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegenüber Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober 1995 pflichtversichert waren. Der geschützte Personenkreis muss sich deshalb nicht auf den vollständigen Ausschluss der Anrechnung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten verweisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht vollen Umfangs, sondern lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 25.11.2009, IV ZR 244/08 |