Die vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Berechnungsgrundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen, soweit die Betriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer keine gesonderte Berechnungsregel enthält. Wegen seines vorzeitigen Ausscheidens ist die von dem Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zu kürzen. Eine im Einzelfall vorzunehmende unterschiedliche Berechnung von Teilstämmen einer Gesamtrente gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2009, 17 Sa 469/09 |