Waren die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente bereits vor dem Stichtag der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem am 31. Dezember 2001 erfüllt, ist damit der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtversicherung über den Stichtag hinaus fortbestand und die gesetzliche Rente erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden ist. Die Startgutschrift richtet sich in einem solchen Fall nach der Übergangsvorschrift in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Beschluss vom 18.11.2009, IV ZR 75/07 |