Ansprüche auf Gleichbehandlung für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung können nicht darauf gestützt werden, dass es vor Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebenden Menschen nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen oder die Ehe einzugehen. Sowohl das EG-Recht als auch das nationale Recht verlangen eine Gleichbehandlung der Beziehungen von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität mit Ehepartnern nur, soweit im Hinblick auf den konkret geltend gemachten Anspruch eine vergleichbare Situation besteht. Das verlangt eine rechtliche Ausgestaltung des Zusammenlebens, die in maßgeblicher Hinsicht der in der Ehe geltenden entspricht. Wenn und soweit die rechtliche Situation von der der Ehe unterscheidet, ist genau diese unterschiedliche rechtliche Situation eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung.
BAG, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 797/08 |