Ein zuletzt als Angestellter im öffentlichen Dienst Tätiger hat für eine in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachte Dienstzeit keinen Anspruch auf Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. die Gewährung vergleichbarer Versorgungsleistungen. Es entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass Besoldungsleistungen wie Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Eine gesetzliche Regelung, die einen Nachversicherungsanspruch, wie er für Angestellte im öffentlichen Dienst bei der VBL besteht, auch für Beamte vorsieht, existiert nicht. Darin liegt keine gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoßende Ungleichbehandlung.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2009, 4 S 2158/07 |