Das Abfindungsverbot nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls ausübt.
BGH, Beschluss vom 28.09.2009, II ZR 12/09 |