Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist voraus. Der Betroffene kann sich hierfür nicht auf behauptete mündliche Zusagen der Berücksichtigung oder auf fehlerhafte Auskünfte zur Anerkennung der als Selbstständigkeit bewerteten Tätigkeit im EU-Ausland berufen, da die Bescheinigung des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats über zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten die hiesige Behörde und die hiesigen Gerichte bindet.
LSG Hessen, Beschl. v. 18.05.2010 - L 6 AL 58/10 B ER |