Die Senate des Landessozialgerichts werden jeweils in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Abweichungen von diesem Grundsatz sind daher nur in Ausnahmefällen gestattet. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben, dass der Vorsitzende oder Berichterstatter in einer Rechtssache, die keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Dabei ist jedenfalls dann von einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit auszugehen, wenn der Einzelrichter einer zu entscheidenden Rechtsfrage subjektiv grundsätzliche Bedeutung beimisst.
BSG, Urt. v. 18.05.2010 - B 7 AL 43/08 R |