Es obliegt der Bundesagentur für Arbeit als Ausfluss des den Betroffenen zustehenden rechtlichen Gehörs und des hierauf gründenden Rechts auf Akteneinsicht, ihr Verwaltungshandeln sachgerecht zu dokumentieren. Ist ein Bescheid, auf dessen Wortlaut sich die Bundesagentur für Arbeit beruft, wegen der praktizierten zentralen Bescheiderfassung nicht in ihrer Verwaltungsakte abgelegt, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein voller Nachweis durch verwendete Musterbescheide geführt werden. Eine Beweiserleichterung wegen Beweisnotstands kommt hierfür auch dann nicht in Betracht, wenn auch von anderen Beteiligten ein Bescheidexemplar nicht vorgelegt werden kann.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010, L 8 AL 66/08 |