Ein Selbstständiger, der in den letzten Jahren seine pflegebedürftige Ehefrau umsorgte und unter 15 Stunden selbstständig tätig war, hat keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, sofern er innerhalb der vor diesem Zeitpunkt liegenden 24 Monate nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Denn auch in dem Fall, in dem eine Pflegetätigkeit Anknüpfungspunkt der begehrten Weiterversicherung ist, ist ein solches Versicherungspflichtverhältnis erforderlich. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010, L 13 AL 1583/09 |