Der Zusammenhang zwischen versicherungspflichtiger Tätigkeit und unmittelbar anschließender Selbstständigkeit, die zur Antragspflichtversicherung nach dem SGB III berechtigt, ist entfallen, wenn sich die an das Versicherungspflichtverhältnis anschließende selbstständige Tätigkeit und die zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wesentlich unterscheiden. An diesem Zusammenhang fehlt es auch, wenn ab Aufnahme der Selbstständigkeit bis zur Antragstellung die selbstständige Tätigkeit nicht durchgehend im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009, L 8 AL 3697/08 |