Erfolgt die persönliche Vorsprache des Betroffenen bei der Bundesagentur für Arbeit zwar vor Eintreten der Arbeitslosigkeit, aber außerhalb des dreimonatigen Zeitraums des Erwartens der Arbeitslosigkeit, liegt keine wirksame Arbeitslosmeldung vor. Das Fehlen einer solchen wirksamen Arbeitslosmeldung kann auch nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, sodass es auf ein behauptetes fehlerhaftes Handeln der Behörde wegen Absage eines geplanten Vorsprachetermins nicht ankommt.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009, L 13 AL 6044/08 |