Die Verwertung von Vermögen wegen des alsbaldigen Erwerbs eines Hausgrundstücks ist dann nicht unzumutbar, wenn der Arbeitslose in dem Zeitpunkt der erstmaligen Bedürftigkeitsprüfung keine Anstalten getroffen hat, aus denen sich die Absicht des Bauens bzw. des Erwerbs wegen eigener Wohnbedürfnisse ergibt. Bloße Vermögensrückstellungen reichen ohne weitergehende anlage- oder objektbezogene Dispositionen jedenfalls nicht aus, das Vermögen als privilegiert anzusehen, wenn ein konkreter Erwerb einer Immobilie weder in einem überschaubaren Zeitrahmen noch zu einem datierbaren Ereignis erfolgen soll. Die Bundesagentur für Arbeit ist auch im Falle einer nach dem 01.01.2005 verfügten Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zur Geltendmachung der Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berechtigt. Der Senat gibt seine bisherige, hiervon abweichende Rechtsprechung auf.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009, L 13 AL 5520/07 |