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07.01.2010
Ermittlung des Einkommens eines Auszubildenden anhand des zu erwartenden Jahresdurchschnittseinkommens ist rechtmäßig

Es besteht kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn der Auszubildende durch die bezogene Ausbildungsvergütung unter Einschluss von Einmalzahlungen jahresdurchschnittlich ein hinreichendes Einkommen erzielt. Der Umstand, dass für die Ermittlung des Einkommens auf allgemeine Regelungen der Arbeitsförderung zurückgegriffen wird, nach denen auf das vollständige absehbare Jahresdurchschnittseinkommen abgestellt wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, auch wenn bei Auszubildenden hierdurch insbesondere zu Ausbildungsbeginn durch die Vergütungsstaffelung Defizite entstehen können; diese können mittels der Härtefallregelung ausgeglichen werden.

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