Eine Sperrzeitverhängung gegen einen Arbeitslosen, der im Rahmen eines Betriebsübergangs Widerspruch gegen diesen erhoben hat und danach im Wege eines Abfindungsvertrages wegen drohender Kündigung aus der Firma ausscheidet, ist rechtswidrig, wenn nicht zumindest überprüft wird, ob die angedrohte Kündigung von Seiten des Übernehmenden rechtmäßig ist. Der Widerspruch gegen die Betriebsübernahme bewirkt als solcher auch ohne Angabe von Gründen kein verantwortliches Veranlassen der Kündigung, da hierdurch nur Fortbeschäftigung beim Altarbeitgeber erreicht werden soll. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Abfindungsvereinbarung einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu einem Zeitpunkt zuvorkommt, zu welchem ein Zuwarten auf diese nicht zuzumuten ist.
BSG, Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 17/08 R |