Bei einem Arbeitnehmer, dem bereits gekündigt wurde und der den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung um einen Tag vorverlegt hat, kann keine Sperrzeit festgestellt werden, wenn die Vorverlegung dem Zweck diente, einen längeren Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld zu haben. Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer im Verhältnis zur Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zuzumuten ist. Hängt die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, so steht dem Interesse des Arbeitnehmers an einem längeren Arbeitslosengeldbezug kein vergleichbares Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08 |