Arbeitslosenversicherung
10.12.2009
Arbeitslosengeld ist nach einer Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen

Nach einer Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen Qualifikation zugrunde zu legen. Innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens wurde nur Ausbildungsgeld bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt. Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender gibt es keine Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.