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05.11.2009
Keine Altersversorgung der technischen Intelligenz bei fehlender Ausübung der technischen Tätigkeit

An einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR fehlt es, wenn der Betroffene zwar berechtigt war, den Titel als Ingenieur zu führen, aber keine seinem Titel entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. An Letzterem fehlt es, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung in der Sicherstellung eines ausreichenden und qualifizierten Personals lag, aber nicht in einer ingenieurtechnischen Aufgabenstellung bestand.

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