Ein in der ehemaligen DDR bei einem VEB und dessen Nachfolgegesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass seine Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festgestellt werden, wenn er am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst war. Das ist dann der Fall, wenn der VEB bereits vor dem 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr war, sondern vielmehr das gesamte Vermögen dieses Betriebes und damit auch dessen Produktionsmittel zuvor auf eine nach Bundesrecht zu behandelnde AG in Gründung übertragen worden ist.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2009, L 21 R 187/08 |