| Ein in der ehemaligen DDR bei der „Technischen Intelligenz" beschäftigt gewesener Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass Feststellungen gemäß dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) getroffen werden, wenn er beim Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung war, weil noch kein Versorgungsfall eingetreten war, und er auch nicht in das Zusatzversorgungssystem der AVItech (Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben) einbezogen war. Das Feststellungsbegehren kann in diesem Fall auch nicht auf einen "fiktiven Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in die AVItech" gestützt werden. Dies würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Rentenangleichungsgesetzes, des Einigungsvertrages sowie des AAÜG widersprechen.
SG Dresden, Urteil vom 05.05.2009, S 26 R 506/06 |