Die Einbeziehung eines Beschäftigten in das Zusatzversorgungssystem der AVItech besteht nicht, wenn der Betrieb zwar die Rechtsform eines VEB hatte, jedoch kein Produktionsbetrieb war. Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Werden dem Betrieb in der Gründungsanweisung der Vertrieb und der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, die Produktion von Geräten aber einem anderen VEB zugewiesen, liegt als Hauptzweck weder Produktion noch Forschung und Entwicklung vor.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2009, L 3 R 169/08 |