Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung aus dem System der ehemaligen DDR aus einer Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn der Anspruch gerade nicht durch die Arbeit in einem Energiekombinat im Beitrittsgebiet erworben wurde. Darin ist kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen, wenn die Betroffene zum Stichtag am 30. Juni 1990 das Beitrittsgebiet verlassen hat und zu diesem Zeitpunkt noch keine Anwartschaft erworben hat. Eine Anwartschaft hätte nur dadurch erworben werden können, wenn am Stichtag die bisherige Tätigkeit in der DDR noch ausgeübt worden wäre.
LSG Hessen, Urteil vom 30.06.2009, L 2 R 404/07 |