| Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz | |
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09.07.2009 Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nur bei Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen |
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Selbst wenn eine Person als Ingenieur ingenieurtechnisch in der ehemaligen DDR beschäftigt war, besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem, wenn der Betroffenen am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Für die Beurteilung des Betriebes kommt es auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis nicht an. Die Rechtsvorschriften sind nur faktische Anknüpfungspunkte für die - ausschließlich auf der Grundlage des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts - vorzunehmende Rechtsanwendung. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2009, L 17 R 256/05 |
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