Für die Beschäftigung eines Ingenieurs im „VEB KIM Rindermast“ besteht kein Anspruch auf die Anerkennung der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Der „VEB KIM Rindermast“ war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eines gleichgestellten Betriebs, weil der Hauptzweck des Betriebs nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand. Die Zuordnung eines „VEB“ zur industriellen Produktion hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein. Bei der Tierzucht in einem Mastbetrieb liegt aber weder eine „Herstellung“ noch eine „Serienfertigung“ vor.
LSG Thüringen, Urteil vom 03.03.2009, L 6 R 344/07 |