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10.05.2009
Keine fiktive Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersversorgung der rechnischen Intelligenz

Für eine fiktive Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des AAÜG besteht (entgegen der BSG-Rechtssprechung) kein Raum. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten erweitert werden sollte. Auch aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt keine fiktive Einbeziehung, weil nicht nachvollziehbar ist, warum eine Personengruppe, die nie in das Versorgungssystem einbezogen war, denjenigen gegenübergestellt wird, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 konkret einbezogen waren.

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